{"id":201,"date":"2011-02-25T14:40:30","date_gmt":"2011-02-25T14:40:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.finanzmanager24.eu\/wordpress\/?p=201"},"modified":"2011-02-25T14:40:30","modified_gmt":"2011-02-25T14:40:30","slug":"private-krankenversicherung-pkv-einmal-privat-immer-privat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.finanzmanager24.eu\/de\/private-krankenversicherung-pkv-einmal-privat-immer-privat\/","title":{"rendered":"Private Krankenversicherung (PKV) &#8211; Einmal privat, immer privat?"},"content":{"rendered":"<h2>Private Krankenversicherung (PKV) &#8211; Einmal privat, immer privat?<\/h2>\n<p>Ein privat krankenversicherter Student, der sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung hat befreien lassen, kann auch nach einem Studienabbruch und der Aufnahme eines neuen Studiums in einer anderen Fachrichtung nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zur\u00fcckkehren. Das hat das Sozialgericht Trier mit Urteil vom 16. Februar 2011 entschieden (Az.: S 5 KR 119\/10).<\/p>\n<p><em>Der 1985 geborene Kl\u00e4ger war lange Jahre \u00fcber seinen Vater privat krankenversichert.<\/em><\/p>\n<h3><strong>Probleme mit dem Studium<\/strong><\/h3>\n<p>Als er mit Beginn des Wintersemesters 2005\/2006 Agrarwissenschaften studieren wollte, lie\u00df er sich von der zust\u00e4ndigen AOK von der Krankenversicherungs-Pflicht f\u00fcr Studenten befreien und schloss ersatzweise eine private Krankenversicherung f\u00fcr Studenten ab.<\/p>\n<p>Mit Ablauf des Wintersemesters 2006\/2007 brach der Kl\u00e4ger sein Studium ab. Er war in der Folgezeit freiwillig krankenversichert.<\/p>\n<p>Nachdem er seine Probleme, seine beruflichen und privaten Ziele zu definieren, gekl\u00e4rt hatte, schrieb er sich mit Beginn des Wintersemesters 2009\/2010 in der Universit\u00e4t Trier zum Studium der Psychologie ein. Er beantragte gleichzeitig eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung f\u00fcr Studenten.<\/p>\n<h3><strong>Kein Widerruf m\u00f6glich?<\/strong><\/h3>\n<p>Doch dieses Ansinnen wurde von der AOK abgelehnt. Die Krankenkasse war der Meinung, dass die urspr\u00fcngliche Befreiung von der Versicherungspflicht nicht widerrufen werden kann, eine R\u00fcckkehr in die gesetzliche Krankenversicherung der Studenten folglich ausgeschlossen sei. Die Sache landete schlie\u00dflich vor Gericht. Doch dort erlitt der Student eine Niederlage.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Gerichts kann ein gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Absatz 1 Nr. 5 SGB V gestellter Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach Bewilligung tats\u00e4chlich nicht widerrufen werden. Denn eine solche Befreiung gilt f\u00fcr die gesamte Studienzeit.<\/p>\n<p>Dabei spielt es keine Rolle, welches Fach der Kl\u00e4ger studiert, ob er das Studium f\u00fcr k\u00fcrzere oder l\u00e4ngere Zeitdauer unterbricht, die Fachrichtung, die Art der Hochschule (Universit\u00e4t, Hochschule oder Fachhochschule) oder nur den Hochschulort wechselt oder sich zum Beispiel nach einer Exmatrikulation wieder erneut einschreibt.<\/p>\n<h3><strong>Nicht auf konkretes Studium bezogen<\/strong><\/h3>\n<p>Denn eine Befreiung von der Versicherungspflicht f\u00fcr Studenten ist nicht auf ein konkretes Studium einer bestimmten Fachrichtung bezogen. Sie wird selbst durch eine (vorl\u00e4ufige) Beendigung oder den Abbruch eines bestimmten Studiums nicht aufgehoben.<\/p>\n<p>\u201eNach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers soll ein Student seine Zugeh\u00f6rigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung n\u00e4mlich nicht individuell nach seinem pers\u00f6nlichen Bedarf bestimmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Daher ist auch nicht entscheidend, ob sich der Kl\u00e4ger in der Zwischenzeit innerlich schon einmal von dem Gedanken einer Fortf\u00fchrung seiner Studienzeit verabschiedet und zwischenzeitlich eine berufliche Besch\u00e4ftigung aufgenommen hat\u201c, so das Gericht. Die Klage des Studenten wurde daher als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Quelle: versicherungsjournal.de<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein privat krankenversicherter Student, der sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung hat befreien lassen, kann auch nach einem Studienabbruch und der Aufnahme eines neuen Studiums in einer anderen Fachrichtung nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zur\u00fcckkehren. Das hat das Sozialgericht Trier mit Urteil vom 16. 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